Garten-, Nutz- und Lagerfeuer

Was ist zu beachten?

Grundsätzlich gilt, dass in der Zeit von März bis Oktober im Wald kein offenes Feuer entzündet werden darf. Auch das Rauchen ist zu dieser Zeit im Wald verboten.

Außerhalb des Waldes und entfernt von Wohngebieten, ist es unter Umständen unter Einhaltungen der Bestimmungen (250m weg vom Wald, Gebäuden und Kreisstraßen) gestattet Feuer zu machen, jedoch nur für den Zweck der Grünschnittverbrennung oder im Falle eines Lagerfeuer (hierzu zählen auch Osterfeuer oder Martinsfeuer). Auf keinen Fall dürfen jedoch andere Abfälle als Grünschnitt verbrannt werden wie z.B. Plastik, Gummi oder ähnliches, da dies illegal ist und eine Strafanzeige nach sich ziehen kann.

Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, desgleichen nicht in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Die Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden einzuarbeiten.

Beachten Sie bitte, dass die Feuerwehr keine Genehmigungen hierzu erteilen kann.

Die Feuerwehr muss und wird Feuermeldungen, auch wenn es sich um ein genehmigtes Nutzfeuer handelt, in jedem Fall nachgehen. Anhand der eingehenden Meldung ist es für die Feuerwehr nicht ersichtlich, ob es sich um ein Nutzfeuer handelt oder ob in näherer Umgebung nicht vielleicht eine Gartenhütte in Flammen steht.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie beim Ordnungsamt der Stadt Esslingen a.N.


Info

In Notfällen erreichen Sie uns ausschließlich über den europaweiten NOTRUF 112

NOTRUF 112

Kontakt

Feuerwehr Esslingen am Neckar
Geschäftsstelle
Pulverwiesen 2
73728 Esslingen am Neckar
Telefon (07 11) 35 12-37 00

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