Informationen für Architekten und Bauherren
Ob es um die Ausführungsbestimmungen zu Brandmeldeanlagen oder um baurechtliche Vorschriften geht, auf dieser Seite erfahren Sie mehr über das Thema Vorbeugender Brandschutz.
Allgemeines
Vorbeugender Brandschutz
Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz ist der Überbegriff für alle Maßnahmen, die eine Entstehung, Ausbreitung und Auswirkung von Bränden verhindern beziehungsweise einschränken.
Im bauordnungsrechtlichen Sinne dient der vorbeugende Brand- und Gefahrenschutz dem Schutz von Leib und Leben. Die diesbezüglich einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Landesbauordnungen sind in Deutschland als Mindestanforderungen zu verstehen. Darüber hinaus bestehen sehr häufig weiterführende Interessen hinsichtlich des Sachschutzes.
Im Gegensatz zum Bauordnungsrecht fußen die Anforderungen in Bezug auf den Sachschutz auf privatrechtlichen Vereinbarungen. Maßgeblich sind dann die Anforderungen, die der Sachversicherer an die Ausführung des Gebäudes bzw. seiner technischen Anlagen stellt.
Die Kosten der Sachversicherung verhalten sich häufig umgekehrt proportional zu den Aufwendungen für den baulichen und gebäudetechnischen Brandschutz. Die baulichen Maßnahmen in Gebäuden sind sehr vielfältig und erstrecken sich von den verwendeten Baustoffen und Bauteilen, geregelt in DIN 4102 und ENV 1992-1-2, über den baulichen Brandschutz in Industriebauten und über die Fluchtwegplanung hin zu Löschanlagen in Gebäuden.
In Deutschland ist es notwendig, für jeden größeren Bau ein Brandschutzgutachten durch einen zugelassen Brandschutzgutacher erstellen zu lassen. Zudem muss das erstellte Brandschutzkonzept mit den lokalen Behörden abgestimmt werden. Ein Bundesgesetz delegiert die Zuständigkeit in die Landesverantwortung. Die Regelungen sind deshalb von Bundesland zu Bundesland verschieden.
Brandschutz im Denkmal
Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur hat eine Broschüre zum Thema "Brandschutz im Denkmal" veröffentlicht.
Broschüre Brandschutz im Denkmal (1,3 MB)
Baurechtliche Vorschriften
Die aktuellen baurechtlichen Vorschriften finden Sie auf dem Internetauftritt des Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau.
Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg
Lagerung von Gegenständen in Treppenräumen
Treppenräume sind Bestandteil des Rettungsweges in einem Gebäude. In der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) werden generelle Aussagen über die Anforderungen an Bauteile in Rettungswegen getroffen. Im § 28 Abs. 2 Satz 3 LBO heißt es:
„Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist.“
Aus diesem Grund dürfen in Treppenräumen grundsätzliche keine brennbaren und/oder beweglichen Gegenstände gelagert oder aufgestellt werden. Dies gilt insbesondere für leicht verrückbare Gegenstände wie Kinderwägen, Fahrräder, Kleinmöbel usw.
Aus brandschutztechnischer Sicht können unverrückbare Metallschränke (z.B.: Schuhschränke) toleriert werden, wenn dadurch bei Wohngebäuden die Mindestbreite des Treppenraumes bzw. der Treppenlaufbreite von 1 m nicht unterschritten wird. Die Entscheidung obliegt der jeweils zuständigen Baurechtsbehörde.
Gerade im Brandfall können durch brennbare und/oder bewegliche Gegenstände die Nutzer des Gebäudes sowie die Einsatzkräfte der Feuerwehr behindert und zusätzlich gefährdet werden. Beispielsweise verzögern umgestürzte Fahrräder oder Kleinmöbel die schnelle Rettung von Menschen und Tieren und behindern die Löscharbeiten der Feuerwehr.
Wer brennbare Gegenstände in Treppenräumen lagert, handelt ordnungswidrig. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 10 Abs. 1 Nr. 1 Landesordnungswidrigkeitsgesetz (LOWiG). Hierin heißt es:
„Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig bewegliche Sachen, die sich leicht von selbst oder gegenseitig entzünden oder die leicht Feuer fangen, an Orten aufbewahrt, an denen ihre Entzündung gefährlich werden kann.“
Deshalb “bittet“ die Feuerwehr darum, grundsätzlich keine Gegenstände in den notwendigen Treppenräumen zu lagern oder aufzustellen. Bedenken Sie stets: Treppenräume sind im Brandfall Ihre Lebensversicherung!
Baurechtlich geforderte Technische Einrichtungen und Pläne
Brandmeldeanlagen
Eine Brandmeldeanlage ist ein Bestandteil des Brandschutzkonzeptes, welches die Summe der Maßnahmen des vorbeugenden- und abwehrenden Brandschutzes umfasst. Das hauptsächliche Schutzziel einer Branmeldeanlage ist es, die Brände in der Entstehungsphase zu entdecken, die betroffenen Personen sowie die Feuerwehr zu alarmieren und brandschutztechnische Anlagen anzusteuern (Rauch- und Wärmeabzüge, Schließen von brandschutztechnsichen Abschlüssen etc.)
Typ | Name | Datum | Größe |
---|---|---|---|
Ausführungsbestimmungen Errichtung und Betrieb einer Brandmeldeanlage.pdf (399 KB) | 13.09.2019 | 399 KB | |
Merkblatt Bezug von Schließungen für Brandmeldeanlagen.pdf (279 KB) | 13.09.2019 | 279 KB | |
Vereinbarung Feuerwehrschlüsseldepot und Schließung Feuerwehr Esslingen a.N..pdf (317 KB) | 13.09.2019 | 317 KB | |
Vereinbarung Brandmeldeanlage Esslingen a.N..pdf (132 KB) | 13.09.2019 | 132 KB |
Feuerwehrpläne und Feuerwehrlaufkarten
Feuerwehrpläne (Umgebungspläne, Übersichtspläne, Geschosspläne und ggf. Sonderpläne) dienen der Feuerwehr zur schnellen Orientierung im jeweiligen Objekt und enthalten wichtige einsatztaktische Informationen. Dargestellt werden Informationen und konkrete Hinweise und Tipps zum Vorgehen für die Feuerwehr.
Feuerwehrlaufkarten nach DIN 14675 werden im Feuerwehranlaufpunkt , dem Feuerwehr- Informationszentrum (FIZ) deponiert und zeigen den Einsatzkräften den schnellsten Laufweg zum ausgelösten Brandmelder. Feuerwehrlaufkarten werden objektspezifisch angefertigt.
Ausführungsbestimmungen
Typ | Name | Datum | Größe |
---|---|---|---|
Ausführungsbestimmungen Feuerwehrpläne nach DIN 14095.pdf (1,1 MB) | 13.09.2019 | 1,1 MB | |
Ausführungsbestimmungen Feuerwehrlaufkarten nach DIN 14675.pdf (468 KB) | 13.09.2019 | 468 KB |
Vorlagen für Feuerwehrpläne nach Vorgabe der Feuerwehr
Typ | Name | Datum | Größe |
---|---|---|---|
0.0 Inhaltsverzeichnis.doc (26 KB) | 30.06.2017 | 26 KB | |
1.0 Schnellauskunft.doc (28 KB) | 30.06.2017 | 28 KB | |
2.0 Objekt Kurzbeschreibung.doc (32 KB) | 30.06.2017 | 32 KB | |
3.0 Feuerwehrpläne.doc (26 KB) | 30.06.2017 | 26 KB | |
4.0 Feuerwehralarmplan.doc (28 KB) | 30.06.2017 | 28 KB | |
5.0 Allgemeine Informationen.doc (30 KB) | 30.06.2017 | 30 KB | |
6.0 Aktualisierungsstand.doc (30 KB) | 30.06.2017 | 30 KB |
Gebäudefunkanlagen
Durch den Einsatz von funkwellenabsorbierenden Baustoffen und Bauteilen lassen sich in komplexen Gebäuden mit den heute vorhandenen tragbaren Funkgeräten der Feuerwehren und anderer Sicherheitsorganisationen keine Funkverbindungen von innen nach außen und umgekehrt herstellen.
Für eine effektive Menschenrettung und Brandbekämpfung ist zur Sicherstellung einer Kommunikationsmöglichkeit der Einsatzkräfte eine ausreichende Funkversorgung in Gebäuden durch geeignete Einrichtungen zu gewährleisten.
Aufgrund der Landesbauordnung (LBO) § 38 können für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung weitergehende Anforderungen gestellt werden. In einzelnen Sonderbauvorschriften und Richtlinien sind explizite Forderungen formuliert. Gebäudefunkanlagen stellen hier einen wesentlichen Sicherheitsaspekt für einen effektiven Einsatz der Feuerwehr dar und sind seit einigen Jahren Bestandteil brandschutztechnischer Anforderungen.
Im Erlass des IM Baden-Württemberg 5-0268.5 vom 27.August.1997 wird auf die Notwendigkeit dieser Anlagen hingewiesen und technische Ausführungsmöglichkeiten aufgezeigt, im Erlass 5-0268.5/1 vom 09. Januar 2002 sind die verfügbaren Kanäle benannt.
Löschwasseranlagen und Wandhydranten
Feuerlöscheinrichtungen ermöglichen der Feuerwehr in größeren und weitläufigen Gebäuden schnellere und effektivere Löschmaßnahmen, da die Zeit zum Verlegen einer Wasserversorgung bis zum Brandereignis entfällt.
Da Feuerlöscheinrichtungen nur im Brandfall zum Einsatz kommen und die Löschwasserleitungen unmittelbar mit der Trinkwasserleitung verbunden sein können, besteht die Gefahr, dass das stagnierende Wasser in der Löschwasserleitung hygienisch bedenklich wird und somit zu einer Gefährdung für das Trinkwasser werden kann.
Die bisher praktizierte Spülung der Löschwasserleitung beziehungsweise der Anschluss eines Verbrauchers an das Ende der Löschwasserleitung wird nicht mehr als ausreichend erachtet, sodass weitergehende Hygienevorschriften eingeführt wurden.
Die DIN 14462 Ausgabe Januar 2007 trägt diesen neuen Hygieneanforderungen Rechnung, welche nicht nur Auswirkungen auf den Einbau und die Installation von Wandhydranten hat sondern auch Auswirkungen auf die Vorgehensweisen bei der Brandbekämpfung mit sich bringt.
Ausführungsbestimmungen Löschwasseranlagen (1,1 MB)
Verwaltungsvorschriften
VwV Brandschutzprüfung
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die brandschutz-technische Prüfung im baurechtlichen Verfahren
(VwV Brandschutzprüfung)
VwV-Brandverhütungsschau
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Brandverhütungs-schau
(VwV-Brandverhütungsschau)
VwV Feuerwehrflächen
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken und Zufahrten
(VwV Feuerwehrflächen)