Architekten und Bauherren

Informationen für Architekten und Bauherren

Ob es um die Ausführungsbestimmungen zu Brandmeldeanlagen oder um baurechtliche Vorschriften geht, auf dieser Seite erfahren Sie mehr über das Thema Vorbeugender Brandschutz.

Allgemeines

Vorbeugender Brandschutz

Vorbeu­gen­der Brand- und Gefah­renschutz ist der Überbe­griff für alle Maßnahmen, die eine Entstehung, Ausbrei­tung und Auswirkung von Bränden verhindern bezie­hungs­weise einschrän­ken.

Im bauord­nungs­recht­li­chen Sinne dient der vorbeu­gende Brand- und Gefah­renschutz dem Schutz von Leib und Leben. Die diesbe­züg­lich einzu­hal­ten­den öffentlich-recht­li­chen Vorschrif­ten der Landes­bau­ord­nun­gen sind in Deutsch­land als Mindest­an­for­de­run­gen zu verstehen. Darüber hinaus bestehen sehr häufig weiter­füh­rende Interessen hinsicht­lich des Sachschut­zes.

Im Gegensatz zum Bauord­nungs­recht fußen die Anfor­de­run­gen in Bezug auf den Sachschutz auf privat­recht­li­chen Verein­ba­run­gen. Maßgeblich sind dann die Anfor­de­run­gen, die der Sachver­si­che­rer an die Ausführung des Gebäudes bzw. seiner techni­schen Anlagen stellt.

Die Kosten der Sachver­si­che­rung verhalten sich häufig umgekehrt propor­tio­nal zu den Aufwen­dun­gen für den baulichen und gebäu­de­tech­ni­schen Brand­schutz. Die baulichen Maßnahmen in Gebäuden sind sehr vielfältig und erstrecken sich von den verwen­de­ten Baustoffen und Bauteilen, geregelt in DIN 4102 und ENV 1992-1-2, über den baulichen Brand­schutz in Indus­trie­bau­ten und über die Flucht­weg­pla­nung hin zu Lösch­an­la­gen in Gebäuden.

In Deutsch­land ist es notwendig, für jeden größeren Bau ein Brand­schutz­gut­ach­ten durch einen zugelassen Brand­schutz­gut­a­cher erstellen zu lassen. Zudem muss das erstellte Brand­schutz­kon­zept mit den lokalen Behörden abgestimmt werden. Ein Bundes­ge­setz delegiert die Zustän­dig­keit in die Landes­ver­ant­wor­tung. Die Regelungen sind deshalb von Bundesland zu Bundesland verschie­den.

Brandschutz im Denkmal

Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur hat eine Broschüre zum Thema "Brandschutz im Denkmal" veröffentlicht.

Broschüre Brandschutz im Denkmal (1,3 MB)

Baurechtliche Vorschriften

Die aktuellen baurechtlichen Vorschriften finden Sie auf dem Internetauftritt des Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau.

Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg

Lagerung von Gegenständen in Treppenräumen

Treppenräume sind Bestandteil des Rettungsweges in einem Gebäude. In der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) werden generelle Aussagen über die Anforderungen an Bauteile in Rettungswegen getroffen. Im § 28 Abs. 2 Satz 3 LBO heißt es:

„Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist.“

Aus diesem Grund dürfen in Treppenräumen grundsätzliche keine brennbaren und/oder beweglichen Gegenstände gelagert oder aufgestellt werden. Dies gilt insbesondere für leicht verrückbare Gegenstände wie Kinderwägen, Fahrräder, Kleinmöbel usw.

Aus brandschutztechnischer Sicht können unverrückbare Metallschränke (z.B.: Schuhschränke) toleriert werden, wenn dadurch bei Wohngebäuden die Mindestbreite des Treppenraumes bzw. der Treppenlaufbreite von 1 m nicht unterschritten wird. Die Entscheidung obliegt der jeweils zuständigen Baurechtsbehörde.

Gerade im Brandfall können durch brennbare und/oder bewegliche Gegenstände die Nutzer des Gebäudes sowie die Einsatzkräfte der Feuerwehr behindert und zusätzlich gefährdet werden. Beispielsweise verzögern umgestürzte Fahrräder oder Kleinmöbel die schnelle Rettung von Menschen und Tieren und behindern die Löscharbeiten der Feuerwehr.

Wer brennbare Gegenstände in Treppenräumen lagert, handelt ordnungswidrig. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 10 Abs. 1 Nr. 1 Landesordnungswidrigkeitsgesetz (LOWiG). Hierin heißt es:

„Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig bewegliche Sachen, die sich leicht von selbst oder gegenseitig entzünden oder die leicht Feuer fangen, an Orten aufbewahrt, an denen ihre Entzündung gefährlich werden kann.“

Deshalb “bittet“ die Feuerwehr darum, grundsätzlich keine Gegenstände in den notwendigen Treppenräumen zu lagern oder aufzustellen. Bedenken Sie stets: Treppenräume sind im Brandfall Ihre Lebensversicherung!

Baurechtlich geforderte Technische Einrichtungen und Pläne

Brand­mel­de­an­la­gen

Eine Brandmeldeanlage ist ein Bestand­teil des Brand­schutz­kon­zep­tes, welches die Summe der Maßnahmen des vorbeu­gen­den- und abweh­ren­den Brand­schut­zes umfasst. Das hauptsächliche Schutz­ziel einer Branmel­de­an­lage ist es, die Brände in der Entste­hungs­phase zu entdecken, die betroffenen Personen sowie die Feuerwehr zu alarmieren und brandschutztechnische Anlagen anzusteuern (Rauch- und Wärmeabzüge, Schließen von brandschutztechnsichen Abschlüssen etc.)

Feuer­wehr­pläne und Feuerwehrlaufkarten

Feuer­wehr­pläne (Umgebungspläne, Übersichtspläne, Geschosspläne und ggf. Sonderpläne) dienen der Feuerwehr zur schnellen Orien­tie­rung im jeweiligen Objekt und enthalten wichtige einsatz­tak­ti­sche Infor­ma­tio­nen. Darge­stellt werden Infor­ma­tio­nen und konkrete Hinweise und Tipps zum Vorgehen für die Feuerwehr.

Feuerwehrlaufkarten nach DIN 14675 werden im Feuer­wehr­anlaufpunkt , dem Feuerwehr- Informationszentrum (FIZ) deponiert und zeigen den Einsatzkräften den schnellsten Laufweg zum ausge­lös­ten Brandmelder. Feuerwehrlaufkarten werden objekt­s­pe­zi­fisch angefer­tigt.

Ausführungsbestimmungen

Vorlagen für Feuerwehrpläne nach Vorgabe der Feuerwehr

TypNameDatumGröße
doc 0.0 Inhaltsverzeichnis.doc (26 KB) 30.06.2017 26 KB
doc 1.0 Schnellauskunft.doc (28 KB) 30.06.2017 28 KB
doc 2.0 Objekt Kurzbeschreibung.doc (32 KB) 30.06.2017 32 KB
doc 3.0 Feuerwehrpläne.doc (26 KB) 30.06.2017 26 KB
doc 4.0 Feuerwehralarmplan.doc (28 KB) 30.06.2017 28 KB
doc 5.0 Allgemeine Informationen.doc (30 KB) 30.06.2017 30 KB
doc 6.0 Aktualisierungsstand.doc (30 KB) 30.06.2017 30 KB

Gebäudefunkanlagen

Durch den Einsatz von funkwel­len­ab­sor­bie­ren­den Baustoffen und Bauteilen lassen sich in komplexen Gebäuden mit den heute vorhan­de­nen tragbaren Funkge­rä­ten der Feuer­weh­ren und anderer Sicher­heits­or­ga­ni­sa­tio­nen keine Funkver­bin­dun­gen von innen nach außen und umgekehrt herstellen.

Für eine effektive Menschen­ret­tung und Brand­be­kämp­fung ist zur Sicher­stel­lung einer Kommu­ni­ka­ti­ons­mög­lich­keit der Einsatz­kräfte eine ausrei­chende Funkver­sor­gung in Gebäuden durch geeignete Einrich­tun­gen zu gewähr­leis­ten.

Aufgrund der Landes­bau­ord­nung (LBO) § 38 können für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung weiter­ge­hende Anfor­de­run­gen gestellt werden. In einzelnen Sonder­bau­vor­schrif­ten und Richt­li­nien sind explizite Forde­run­gen formuliert. Gebäu­de­funk­an­la­gen stellen hier einen wesent­li­chen Sicher­heits­a­spekt für einen effektiven Einsatz der Feuerwehr dar und sind seit einigen Jahren Bestand­teil brand­schutz­tech­ni­scher Anforde­run­gen.

Im Erlass des IM Baden-Württem­berg 5-0268.5 vom 27.August.1997 wird auf die Notwen­dig­keit dieser Anlagen hinge­wie­sen und techni­sche Ausfüh­rungs­mög­lich­kei­ten aufgezeigt, im Erlass 5-0268.5/1 vom 09. Januar 2002 sind die verfüg­ba­ren Kanäle benannt.

Löschwasseranlagen und Wandhydranten

Feuerlöscheinrichtungen ermöglichen der Feuerwehr in größeren und weitläufigen Gebäuden schnellere und effektivere Löschmaßnahmen, da die Zeit zum Verlegen einer Wasserversorgung bis zum Brandereignis entfällt.

Da Feuerlöscheinrichtungen nur im Brandfall zum Einsatz kommen und die Löschwasserleitungen unmittelbar mit der Trinkwasserleitung verbunden sein können, besteht die Gefahr, dass das stagnierende Wasser in der Löschwasserleitung hygienisch bedenklich wird und somit zu einer Gefährdung für das Trinkwasser werden kann.

Die bisher praktizierte Spülung der Löschwasserleitung beziehungsweise der Anschluss eines Verbrauchers an das Ende der Löschwasserleitung wird nicht mehr als ausreichend erachtet, sodass weitergehende Hygienevorschriften eingeführt wurden.

Die DIN 14462 Ausgabe Januar 2007 trägt diesen neuen Hygieneanforderungen Rechnung, welche nicht nur Auswirkungen auf den Einbau und die Installation von Wandhydranten hat sondern auch Auswirkungen auf die Vorgehensweisen bei der Brandbekämpfung mit sich bringt.

Ausführungsbestimmungen Löschwasseranlagen (1,1 MB)

Verwaltungsvorschriften

VwV Brandschutzprüfung

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die brandschutz-technische Prüfung im baurechtlichen Verfahren

(VwV Brandschutzprüfung)

VwV-Brandverhütungsschau

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Brandverhütungs-schau

(VwV-Brandverhütungsschau)

VwV Feuerwehrflächen

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken und Zufahrten

(VwV Feuerwehrflächen)


Info

In Notfällen erreichen Sie uns ausschließlich über den europaweiten NOTRUF 112

NOTRUF 112

Kontakt

Christoph Kopf
Fachbereichsleiter Vorbeugender Brandschutz
Feuerwehr Esslingen am Neckar
Pulverwiesen 2
73728 Esslingen am Neckar
Telefon (07 11) 35 12-37 20
Fax (07 11) 35 12-37 49

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Aktuelle Unwetterwarnungen für Baden-Württemberg



Weitere Informationen: www.unwetterzentrale.de
©MeteoGroup

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